Mit der KM Weighmatic von Tesmatic hat Wiegespezialist Kilomatic eine Gabelstaplerwaage im Programm, die über einige herausragende Details verfügt.
Mit einer Genauigkeit von plus/minus 0,2 % bis plus/minus 0,5 % der Tragkraft des Gabelstaplers ...
Mit neuer Identität in die Zukunft: Seit dem 1. Januar 2025 firmiert die Schulte-Henke GmbH offiziell unter stabau GmbH. Damit übernimmt das Unternehmen den Namen seiner bereits etablierten Marke für Anbaugeräte, stationäre Anlagen und ...
Clark Europe hat die Partnerschaft mit Mecano Valmar bekannt gegeben, dem neuen autorisierten Händler für Clark Flurförderzeuge in Rumänien. Die Zusammenarbeit von Clark und Mecano Valmar markiert den Angaben zufolge einen wichtigen Meilenstein ...
Mit der Softwarelösung „MATIC:move“ von Linde Material Handling (MH) können Unternehmen ihre Intralogistik ab sofort noch schneller und kostengünstiger automatisieren, denn Implementierung und Steuerung der FTS werden deutlich vereinfacht. Zum ...
BAOLI bringt einen neuen Hubwagen KBP 14-20 mit Li-Ion-Batterien auf den Markt, der den Materialtransport auf kurzen Distanzen einfach und effizient gestaltet. Mit einem kompakten Chassis und einer Tragfähigkeit von 1.400 bis 2.000 kg wurde das ...
Ein smarter Lagerhelfer, der unkompliziert zu handhaben ist und mit dem man auch bei beschränkten Platzverhältnissen schnell, sicher und effizient Waren bewegen kann – das wünschen sich viele Unternehmen für ihr Lager. Mit dem neuen ...
Die aktuelle Nachhaltigkeitsbewertung der weltweit anerkannten Ratingagentur EcoVadis stellt Fronius erneut ein gutes Zeugnis aus: Das oberösterreichische Familienunternehmen konnte sich zum zweiten Mal in Folge die Goldmedaille sichern.
Zuerst ...
Grundsätzlich dürfen nur jene Verkehrswege mit Flurförderzeugen befahren werden, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten dazu freigegeben sind.
Verbrennungsmotorische Flurförderzeuge dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährliche Konzentration gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen kann.
Auf den Verkehrswegen muss eine blendfreie ausreichende Beleuchtung sichergestellt sein. Die Stärke der Beleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen.
Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen bei Dunkelheit beleuchtet werden können. In Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m 2 Grundfläche müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist auch in kleineren Räumen empfehlenswert. Die Farbe der Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben, es sollte jedoch eine Kontrastfarbe sein, die sich vom Fußboden und der Umgebung gut abhebt.
Die Breite der Fahrwege richtet sich nach Einbahn oder Gegenverkehr, nur Staplerverkehr oder gemischter Stapler und Personenverkehr. Die Breite der Fahrwege errechnet sich aus den Breiten des Verkehrsmittels oder des Ladegutes, den Sicherheitsabständen und gegebenenfalls dem Begegnungszuschlag.
Einbahnverkehr ohne Personenverkehr:
Verkehrswegbreite = Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand 0,12 m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite = 1,20 + 2 x 0,12 = 1,44 m
Einbahnverkehr mit Personenverkehr
Sicherheitsabstand 0,50 m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite 1,20 + 2 x 0,50 = 2,20 m
Last und Personenverkehr in beiden Richtungen
Verkehrswegbreite = 2 x Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand (0,50 m) + Begegnungszuschlag (0,40 m).
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite = 2 x 1,20 + 2 x 0,50 + 0,40 = 3,90 m.
Informationen dazu finden sich in der ZH 1/428, Richtlinien für Lagereinrichtungen; Arbeitsstättenverordnung § 17; Arbeitsstättenrichtlinien( ASR) 17/1,2; und VBG 1 § 34.
Die oben aufgeführten Beispiele beziehen sich auf frei fahrende (nicht leitliniengeführte) Flurförderzeuge.
Für leitliniengeführte Flurförderzeuge ist die DIN 15185 Teil 2 (Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen, Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung) zu beachten: Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Arbeitsstättenverordnung § 17 „Verkehrswege“ und der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VGB 1) § 25 „Verkehrswege in Räumen“, die verlangen, dass Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein müssen, dass sie, je nach ihrem Bestimmungszweck, sicher begangen oder befahren werden können und die fordern, dass beim Einsatz kraftbetriebener Flurförderzeuge ein beidseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m einzuhalten ist.
Können in Lagersystemen mit leitliniengeführten Flurförderzeugen die Abstände nach § 17 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung und § 25 (2) der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, nicht eingehalten werden, sind Einzelmaßnahmen, wie sie in den Abschnitten 3 und 4 dieser Norm beschrieben sind, erforderlich, für die nach § 4 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung und § 3 Absatz 1 der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Eine Ausnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde kann entfallen, wenn der Personenverkehr durch bauliche Maßnahmen (DIN 15185 Teil 2 Abschnitt 3.9) vom Lagerbereich ferngehalten wird und somit Unbefugte die Schmalgänge nicht betreten können.