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Auf der Grundlage einer neuen Verordnung der Europäischen Kommission wird es für Gläubiger demnächst einfacher sein, im EU-Ausland (mit Ausnahme Dänemarks) Schulden bei säumigen Zahlern einzufordern. Ab Oktober 2005 wird es den Europäischen Vollstreckungstitel geben, der das bisherige, oft langwierige Vollstreckungs-verfahren entscheidend abkürzen soll.
Die viel beschworenen Vorteile eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraums haben im Detail manchmal ihre Tücken: Wer im EU Ausland Geschäfte machen möchte, stößt gelegentlich wegen der noch immer recht unterschiedlichen Rechtssysteme unverhofft an Grenzen. So existiert in Deutschland und auch in vielen anderen Mitgliedsländern zwar ein effizientes gerichtliches Mahnverfahren. Schuldet aber zum Beispiel jemand in Italien einem deutschen Unternehmer Geld, kann es kompliziert, teuer und langwierig werden.
Um seine Forderungen aus einem hier ergangenen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid oder Versäumnisurteil einzutreiben und einen im anderen Land vollstreckbaren Titel zu erwirken, muss der Gläubiger bisher im Land des Schuldners ein Anerkennungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 einleiten. Bei diesem so genannten Exequaturverfahren kann es einige Zeit dauern, bis es zu einer Zwangsvollstreckung kommt. Von Land zu Land recht unterschiedlich gehandhabt, prüfen die ausländischen Gerichte dabei teilweise den ganzen Sachverhalt noch einmal von vorn. So kann der Schuldner im sicheren Wissen um die langwierige Prozedur den ersten Vollstreckungsversuch verschleppen, zum Beispiel, um sich in die Insolvenz zu retten. Außerdem fallen beim Anerkennungsverfahren Gerichts und Anwaltskosten an, die bei kleineren Geldforderungen schnell unverhältnismäßig hoch werden.
Schneller und kostengünstiger
Die neue EU Verordnung über den' Europäischen Vollstreckungstitel', die ab dem 21. Oktober 2005 in vollem Umfang gelten wird, soll nun dieses Zwischenverfahren zumindest für bestimmte Titel abschaffen. Ab diesem Zeitpunkt können in einem Mitgliedstaat ergangene, rechtskräftige Entscheidungen über unbestrittene Forderungen sowie gerichtliche Vergleiche überall in der Gemeinschaft vollstreckt werden. Statt des aufwändigen Exequaturverfahrens im Land des Schuldners kann der Gläubiger sich die Vollstreckungsentscheidung von einem Gericht in seinem Land auf einem vereinheitlichten Formblatt als Europäischen Vollstreckungstitel (EVT) bestätigen lassen. Dadurch erübrigt sich in den meisten Fällen auch eine Übersetzung in die Landessprache des Schuldners mit dem EVT in der Hand kann unmittelbar das Vollstreckungsverfahren im Land des säumigen Zahlers eingeleitet werden.
Die neue Verordnung erfasst vorerst nur rechtskräftige Entscheidungen über Geldforderungen, die vom Schuldner anerkannt bzw. nicht bestritten worden sind, vor Gericht geschlossene Vergleiche sowie öffentliche Urkunden, in denen sich der Schuldner einer Zahlungspflicht unterwirft. Ein Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil gelten dann als »rechtskräftig', wenn kein ordentlicher Rechtsbehelf dagegen möglich oder die Frist dafür abgelaufen ist und der Schuldner keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Kein Einspruch mehr möglich
Von entscheidender Bedeutung ist, dass gegen einen einmal ergangenen EVT anders als beim Exequaturverfahren in aller Regel kein Rechtsbehelf mehr möglich ist. Der Schuldner oder sein Anwalt müssen die Forderung selbst bestreiten und sie damit dem Anwendungsbereich der Verordnung entziehen, wenn sie verhindern wollen, dass die Bescheinigung erteilt wird.
Ist der Schuldner allerdings ein Verbraucher, macht die Verordnung erhebliche Einschränkungen. Bleibt der private Schuldner einfach nur untätig, kann eine gerichtliche Entscheidung nur vollstreckt werden, wenn er seinen Wohnsitz im Ursprungsland dieser Entscheidung hat. In der Praxis bedeutet dies wohl, dass der EVT vermutlich auf den Verkehr zwischen Wirtschaftsunternehmen beschränkt bleibt.
Nationale Umsetzung
Nach Ansicht von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wurde mit der Verordnung ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsraums in Europa getan. 'Das dürfte auch die Zahlungsmoral von Schuldnern verbessern.' Das Ministerium bereitet momentan die Gesetzgebung vor, mit der die Verordnung hier zu Lande umgesetzt werden soll. Der EVT kann nämlich nur dann erteilt werden, wenn das gericht
liche Verfahren im jeweiligen Mitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Mindeststandards der neuen Verordnung genügt. Wer pünktlich zum 21. Oktober 2005 den neuen Vollstreckungsbescheid erwirken will, muss bereits seit 1.Januar 2005 das Verfahren nach den neuen Bedingungen einleiten. Diese betreffen vor allem die Zustellung von Schriftstücken: Das verfahreneinleitende Dokument muss zum Beispiel dem Schuldner nachweisbar zugestellt worden sein. Dieses Schriftstück muss außerdem präzise Angaben über die Identität des Gläubigers, die Höhe und den Grund der Forderung sowie über die Verfahrensschritte enthalten, die zum Bestreiten der Forderung notwendig sind. Wohnt der Schuldner in einem anderen Land als der Gläubiger, wird ihm eine Frist von 28 Tagen eingeräumt, um seine Verteidigungsrechte zu wahren.
Europäisches Mahnverfahren
Als weiterer Schritt im gemeinsamen Programm der EU Kommission und des Rates soll demnächst ein europäisches Mahnverfahren eingeführt werden, das rasch, effizient und kostengünstig die Beitreibung ausstehender Forderungen in allen EU Staaten gewährleistet. Dies würde langfristig einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Liquidität international ausgerichteter kleinerer und mittlerer Betriebe leisten und für die noch national agierenden Unternehmen Anreize zur Erweiterung ihres Geschäftsfeldes im EU Binnenmarkt setzen.