Mit der KM Weighmatic von Tesmatic hat Wiegespezialist Kilomatic eine Gabelstaplerwaage im Programm, die über einige herausragende Details verfügt.
Mit einer Genauigkeit von plus/minus 0,2 % bis plus/minus 0,5 % der Tragkraft des Gabelstaplers ...
Mit neuer Identität in die Zukunft: Seit dem 1. Januar 2025 firmiert die Schulte-Henke GmbH offiziell unter stabau GmbH. Damit übernimmt das Unternehmen den Namen seiner bereits etablierten Marke für Anbaugeräte, stationäre Anlagen und ...
Clark Europe hat die Partnerschaft mit Mecano Valmar bekannt gegeben, dem neuen autorisierten Händler für Clark Flurförderzeuge in Rumänien. Die Zusammenarbeit von Clark und Mecano Valmar markiert den Angaben zufolge einen wichtigen Meilenstein ...
Mit der Softwarelösung „MATIC:move“ von Linde Material Handling (MH) können Unternehmen ihre Intralogistik ab sofort noch schneller und kostengünstiger automatisieren, denn Implementierung und Steuerung der FTS werden deutlich vereinfacht. Zum ...
BAOLI bringt einen neuen Hubwagen KBP 14-20 mit Li-Ion-Batterien auf den Markt, der den Materialtransport auf kurzen Distanzen einfach und effizient gestaltet. Mit einem kompakten Chassis und einer Tragfähigkeit von 1.400 bis 2.000 kg wurde das ...
Ein smarter Lagerhelfer, der unkompliziert zu handhaben ist und mit dem man auch bei beschränkten Platzverhältnissen schnell, sicher und effizient Waren bewegen kann – das wünschen sich viele Unternehmen für ihr Lager. Mit dem neuen ...
Die aktuelle Nachhaltigkeitsbewertung der weltweit anerkannten Ratingagentur EcoVadis stellt Fronius erneut ein gutes Zeugnis aus: Das oberösterreichische Familienunternehmen konnte sich zum zweiten Mal in Folge die Goldmedaille sichern.
Zuerst ...
Der Kauf eines Radarwarngerätes ist sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Gerät dient demnach dazu, ein verbotenes Verhalten im Straßenverkehr zu begehen, indem Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeits-Übertretungen begünstigt werden. Grundlage des Urteils war die Klage einer Käuferin eines Radarwarngerätes. Sie wollte das Gerät zurückgeben und verlangte den Kaufpreis zurück Begründung: Das Gerät funktioniere nicht und habe an mehreren Radarmess-Stellen kein Warnsignal abgegeben. Die Richter am BGH wiesen die Klage zurück: Ein solches Geschäft sei darauf gerichtet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen und verstoße gegen die guten Sitten. Zwar sei der Erwerb eines Radarwarners nicht untersagt, aber rechtlich zu missbilligen, da er eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb darstelle (BGH Karlsruhe, Az. VIII ZR 129/04).