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Sechs Milliarden Euro an Beiträgen kassieren die Sozialversicherungen von Geschäftsführern und angestellten Familienmitgliedern jährlich. Dabei haben die Betroffenen keinen Anspruch
auf Leistungen.
Einem glücklichen Zufall verdanken Richard und Marion Heinz ein kleines Vermögen. Beim Abendessen in einem
italienischen Restaurant erfuhr das Ehepaar vom Gastwirt, daß dieser jahrelang für seine Frau Pflichtbeiträge an die Sozialkassen bezahlt habe, und das völlig umsonst. Denn die Kassen hatten die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau als Mitunternehmerin eingestuft, nicht als Angestellte. Damit hatte sie keinen Anspruch auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosen-, Insolvenzgeld oder Rente - trotz jahrelanger Beitragszahlungen.
Das Ehepaar Heinz, das im hessischen Viernheim eine Schlosserei betreibt, suchte daraufhin alte Abrechnungen und Arbeitsverträge und wandte sich an ein Beratungsunternehmen, das sich auf solche Fälle spezialisiert hat. „Einen fünfstelligen Betrag erhielten wir zurück”, sagt Marion Heinz. Sie kümmert sich im Familienbetrieb um Büroarbeit und Lohnbuchhaltung. „Die Sozialkassen stuften mich als Miteigentümerin ein. Weder ich noch mein Mann hätten Arbeitslosengeld bekommen”, weiß sie heute.
Der hohen Rückzahlung zum Trotz - ein Rest von Ärger bleibt. Immerhin hatte Richard Heinz 13 Jahre lang völlig um-sonst Beiträge an die Sozialversicherungen gezahlt. Nach seiner Lehre war er im elterlichen Betrieb angestellt, bis er 2001 die Schlosserei übernahm. Die Rentenbeiträge erhielt er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zwar zurück, die Bundesagentur für Arbeit erstattete jedoch nur die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der vergangenen vier Jahre. Die restlichen Beiträge sind verjährt. „In meinen Augen ist das Betrug”, schimpft die Unternehmerfrau.
Mehr als einer Million Mittelständlern er-geht es ähnlich. Sie bezahlen für sich, mitarbeitende Partner, Kinder und Verwandte jeden Monat Beiträge an die Sozialkassen in dem Glauben, dazu verpflichtet zu sein und später Leistungen zu bekommen. Die Betroffenen erfahren oft erst von ihrem Irrtum, wenn es zu spät ist. Geht das Unternehmen pleite, erhält die Ehefrau, die jahrelang als Angestellte im Betrieb beschäftigt war, kein Insolvenz- und kein Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit stuft das Familienmitglied meist nicht als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ein. „Die Beiträge kassiert der Träger gern. Die Leistung kann er ja immer noch verweigern”, weiß Christina Nickel. Die Geschäftsführerin des Düsseldorfer Beratungsunternehmens Financial Networx kennt die Tricks der Sozialkassen. Sie und ihre Mitarbeiter fechten für Unternehmer den oft zermürbenden Papierkrieg mit den Behörden aus. 60 000 Euro holen sie im Durchschnitt für jeden ihrer Mandanten zurück. Nickel schätzt, daß die Sozialkassen Jahr für Jahr rund sechs Milliarden Euro zu Unrecht kassieren.
Angesichts der Löcher in ihren Etats haben diese kein Interesse daran, die Versicherungspflicht ihrer Beitragszahler zu prüfen. Unternehmerfamilien lassen die Beamten daher lieber in dem Glauben, Pflichtbeiträge entrichten zu müssen. Daß die Kassen überhaupt Gelder einziehen können, die ihnen rechtlich nicht zustehen, verdanken sie der deutschen Bürokratie. Drei Institutionen reden mit,wenn es um die Frage geht, ob Mitglieder einer Unternehmerfamilie nun Angestellte sind oder nicht: Krankenkasse, Arbeitsamt und Rententräger.
Die Krankenkassen ziehen die Bei-träge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung mit ein. Ob der Firmenchef wirklich zahlen muß, ist für sie da-bei ohne Belang. Entsprechend sollten sich Unternehmer auch nicht auf die Auskunft verlassen, wenn sie ihre Kasse bitten, die Versicherungspflicht zu überprüfen. „Es gibt keine allgemeingültigen Kriterien, die regeln, ob jemand sozialversicherungspflichtig ist oder nicht”, erläutert Nickel. Nach ihrer Erfahrung kommen verschiedene Kassen häufig zu ganz unterschiedlichen Einschätzungen. Verbindlich sind sie sowieso nicht. Fordert der Betroffene Leistungen ein, prüfen das Arbeitsamt oder der Rententräger nochmals. Meist lautet das Urteil: nicht sozialversicherungspflichtig, also auch kein Geld. Die Behörden sind nicht an die Einschätzung der Krankenkasse gebunden.
Seit Jahresbeginn hat sich die Situation zumindest etwas verbessert. Jetzt er-halten Geschäftsführer sowie im Betrieb arbeitende Ehe- und Lebenspartner Rechtssicherheit, wenn sie neu angestellt werden. Eine Abteilung bei der BfA in Berlin, die Clearing-Stelle, überprüft, ob die angemeldeten Arbeitnehmer sozial-versicherungspflichtig sind. „Das Ergebnis dieses Statusfeststellungsverfahrens ist für die Bundesagentur für Arbeit bindend”, sagt Rechtsanwalt Matthes Heller aus Köln. Für alle, die bereits im Unter-nehmen mitarbeiten, bleibt indes alles wie bisher: unklar. Der Gesellschaftsrechtler empfiehlt daher Firmenchefs, überprüfen zu lassen, ob sie oder ihre Angehörigen überhaupt in das Solidarsystem einzahlen müssen.
Ohne Hilfe von spezialisierten Anwälten oder Beratungsunternehmen stehen Mittelständler jedoch auf verlorenem Posten. Seitenlange Fragebögen zu Vermögens und Beteiligungsverhältnissen, Bürgschaften, Darlehen, Sicherheiten, Güter-stand, Weisungsbefugnissen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen überfordern viele Unternehmer. Ein Kreuz an der falschen Stelle kostet schnell Zehntau-sende von Euro. „Jeder hat nur einen Versuch”, warnt Nickel. „Ein ablehnender Bescheid ist wirksam. Die Beiträge gelten dann als rechtmäßig erhoben.”
Besonders GmbH-Geschäftsführer müssen auf Nummer Sicher gehen. „Sie haften persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge”, sagt Anwalt Heller. Sie sollten daher prüfen, ob die Sozialkassen sie als Angestellten oder Unternehmer einstufen. Viele Fälle sind strittig. Erhalten Firmenchefs von den Behörden unterschiedliche Auskünfte, empfiehlt Heller eine Feststellungsklage vor dem Sozialgericht. Nur ein rechts-kräftiger Bescheid gibt Sicherheit.
Immerhin: „Bekommt der Betroffene recht, müssen die Sozialversicherungsträger ihm die Anwaltskosten erstatten”, sagt Heller. Das gelte auch im außergerichtlichen Verfahren, wenn das Hinzuziehen einer Rechtsberatung notwendig war. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Berater, die den Kampf mit den Behörden ausfechten, verlangen eine Erfolgsbeteiligung von zehn bis 20 Prozent der zurückerstatteten Beiträge - Anwaltskosten inklusive.
Wer den Papierkrieg gegen die Behörden gewinnt, kann sich über eine satte Rückerstattung freuen, muß aber steuerliche Folgen einkalkulieren. Steuerbescheide sind nicht mehr gültig. Wer vom Angestellten zum Unternehmer mutiert, muß einen Teil der erstatteten Beiträge an den Fiskus abführen. Denn die entrichteten Arbeitgeberbeiträge sind nicht mehr steuerfrei, und das Gehalt lässt sich nicht mehr als Betriebsausgabe absetzen. Zudem fordern Krankenkassen oft Beiträge nach, wenn sie Unternehmerfrauen nicht mehr als Pflicht-, sondern als freiwilliges Mitglied versichern. „Sie wollen die kompletten Einkünfte als Basis für die Beiträge heranziehen”, weiß Nickel. Das sei rechtlich zwar nicht in Ordnung, aber die Kassen versuchen es immer wieder. Der nächste Streit mit den Behörden ist damit schon programmiert.
VERSICHERUNGSPFLICHTIG?
GmbH-Geschäftsführer
Kriterium: Beteiligung an der Gesellschaft Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der Firma sind meist sozialversicherungspflichtig. Firmenchefs mit einer Beteiligung von über 50 Prozent sind sozial-versicherungsfrei. Strittig sind Fälle, in denen der
Geschäftsführer weniger als 50 Prozent der Anteile hält. Dann kommt es darauf an, wie stark er von der Gesellschafterversammlung weisungsabhängig ist. Sitzt beispielsweise nur die eigene Familie in
der Gesellschafterrunde, schaltet und waltet der Firmenchef sehr unabhängig. Er ist nicht sozialversicherungspflichtig. Gleiches gilt, wenn er als einziger im Gesellschafterkreis über die Branchenkenntnis verfügt, um den Betrieb erfolgreich zu führen. Selbst Fremdgeschäftsführer ohne Firmenanteile können dann von der Sozialversicherungspflicht befreit werden. Dies trifft auch zu, wenn der Geschäftsführer per Arbeitsvertrag vom Selbstkontrahierungsverbot befreit ist und seine Arbeitszeit frei einteilen kann. Verfügt der Firmenchef über eine Sperrminorität, ist er ebenfalls nicht an Weisungen gebunden und damit sozialversicherungsfrei.
Vorstand einer AG
Kriterium: Verdienst
Bis 2004 waren Vorstände von Aktiengesellschaften sozialversicherungsfrei. Die Gründung einer kleinen AG reichte, um aus dem Solidarsystem auszusteigen. Der Gesetzgeber hat dieses Schlupfloch jedoch gestopft. Die Versicherungsfreiheit gibt es nur noch, wenn die Vorstandstätigkeit die Haupteinnahmequelle des Firmenlenkers darstellt.
Angestellte Familienmitglieder
Kriterium: Arbeitsverhältnis wie unter Dritten
Ob angestellte Familienmitglieder Beiträge an die Sozialkassen abführen müssen oder nicht, hängt von folgenden Kriteren ab: Sind sie wie eine fremde Arbeitskraft im Unternehmen eingegliedert, haben sie feste Arbeitszeiten, empfangen sie Weisungen, üben sie eine klar umrissene Tätigkeit aus und werden hierfür entlohnt? Trifft dies zu, ist der Betreffende sozialversicherungspflichtig. Unterschreibt die Ehefrau aber Darlehen für den Betrieb, bürgt oder stellt Sicherheiten, stufen die Sozialkassen sie meist als Mitunternehmerin ein. Gleiches gilt, wenn ihr die Firmenimmobilie gehört oder sie am Betrieb und damit am unternehmerischen Erfolg beteiligt ist. Auch eine Gütergemeinschaft unter Eheleuten bedeutet häufig, daß die Unternehmerfrau nicht als Angestellte gilt und sich geleistete Beiträge von den Sozialkassen zurückholen kann.
Quelle: mum 09/2005