Mit der KM Weighmatic von Tesmatic hat Wiegespezialist Kilomatic eine Gabelstaplerwaage im Programm, die über einige herausragende Details verfügt.
Mit einer Genauigkeit von plus/minus 0,2 % bis plus/minus 0,5 % der Tragkraft des Gabelstaplers ...
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Ein smarter Lagerhelfer, der unkompliziert zu handhaben ist und mit dem man auch bei beschränkten Platzverhältnissen schnell, sicher und effizient Waren bewegen kann – das wünschen sich viele Unternehmen für ihr Lager. Mit dem neuen ...
Die aktuelle Nachhaltigkeitsbewertung der weltweit anerkannten Ratingagentur EcoVadis stellt Fronius erneut ein gutes Zeugnis aus: Das oberösterreichische Familienunternehmen konnte sich zum zweiten Mal in Folge die Goldmedaille sichern.
Zuerst ...
Bisher galten Gabelstapler beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsbereich als Kraftfahrzeuge und bedurften daher einer behördlichen Zulassung. Dies hat sich seit 1. November 2003 geändert. Mit der 36. Änderung der StVZO vom 22. Oktober 2003, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2003 Teil 1, S. 2085 ff, wurden Gabelstapler selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleich-gestellt.
Die nachstehenden Ausführungen sollen helfen, die gesetzlichen Regelungen besser zu verstehen, und Informationen darüber geben, was zu beachten ist, wenn Stapler im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden sollen.
Dabei gilt der Begriff „Stapler” hier als Überbegriff für alle Flurförderzeuge, die entsprechend der in DIN ISO 5053 „Kraftbetriebene Flurförderzeuge - Begriffe” mit einer Gabel, einer Plattform oder einem anderen Last-trägerausgerüstet und zum Befördern, Heben und Stapeln von Lasten eingerichtet sind. Hierzu zählen insbesondere Gabelstapler, geländegängige Stapler, Schubmaststapler, Querstapler und Stapler mit veränderlicher Reichweite (Teleskopstapler).
Zulassung zum Straßenverkehr
Wer am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss zunächst das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beachten. Dort heißt es in § 1 u.a.:
§ 1 Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Diese Bestimmung gilt z. B. somit auch für Stapler, wenn diese im öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt werden. Das Zulassungsverfahren selbst ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Dort heißt es in § 18 u.a.:
§ 18 Zulassungspflichtigkeit
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
b) Stapler
Betriebserlaubnis
Zulassungsfrei bedeutet jedoch nicht, dass ab sofort jeder Stapler im öffentlichen Verkehrsbereich ohne bauliche Änderungen bzw. Ergänzungen eingesetzt werden darf. Dafür sind die bauartbedingten Unterschiede zwischen Kraftfahrzeug und Stapler zu groß. Insoweit sind noch weitere Maßnahmen zur Erfüllung der einzelnen Bestimmungen der StVZO erforderlich, deren Durchführung durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Kfz-Sachverständigen nachzuweisen ist.
Die rechtliche Grundlage hierzu ergibt sich aus § 18 Abs. 3 StVZO. Dort heißt es:
§ 18 Zulassungspflichtigkeit
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.
Dabei ist zwischen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) nach § 20 StVZO und der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO zu unterscheiden. Bei Staplern ist eine ABE bisher äußerst selten gewesen. In der Regel wird diese nur dem Hersteller und nur für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge erteilt. Die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge ist bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen.
Liegt nun für einen Stapler weder eine ABE noch eine EG-Typgenehmigung vor und soll auch keine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge beantragt werden, so ist, damit der Stapler im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden darf, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Wer für welche Fahrzeuge eine solche Ausnahme-genehmigung erteilt, ist in § 70 StVZO geregelt. Danach sind für Stapler die obersten Landesbehörden bzw. die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (z. B. Regierungspräsidium) zuständig. Diese Zuständigkeit wurde in einzelnen Bundesländern auf die unteren Verwaltungsbehörden (Kfz-Zulassungsstelle) übertragen. Hierbei muss sich der Antragsteller darüber im Klaren sein, dass die Genehmigung von Ausnahmen mit Auflagen verbunden werden kann (§ 71 StVZO).
Ausnahme von der Betriebserlaubnis
Im Sinne einer bundeseinheitlichen Regelung haben sich die Länder auf einheitliche Bedingungen geeinigt, unter denen eine Ausnahme von der Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Diese sind in einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) herausgegebenen „Merkblatt für Stapler” veröffentlicht. Dort heißt es:
Auszug „Merkblatt Stapler”:
Ausnahmegenehmigungen von § 18 Abs. 3 StVZO
- Befreiung von der Betriebserlaubnispflicht - können erteilt werden,
- wenn ein positives Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-verkehr gemäß § 18 Abs. 5 StVZO vorliegt, worin das Fahrzeug beschrieben ist und
- wenn eine öffentliche Straße nur überquert oder
auf eine kurze Strecke in Längsrichtung befahren
wird oder Leerfahrten zu Be- und Entladestellen
durchgeführt werden und
- die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.
Die Ausnahmegenehmigungen sollten entsprechende Auflagen zur Einhaltung der Verkehrssicherheit sowie die Definition eines örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs enthalten. Außerdem kommen Auflagen zur Untersuchung der Fahrzeuge oder Begleitung durch Personen oder Fahrzeuge in Frage. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollte die Begutachtung wie im in der Anlage dargestellten Gutachten erfolgen.
Tabelle 1 zeigt das aufgrund der 36. Änderung der StVZO geänderte Zulassungsverfahren für Stapler.