Mit der KM Weighmatic von Tesmatic hat Wiegespezialist Kilomatic eine Gabelstaplerwaage im Programm, die über einige herausragende Details verfügt.
Mit einer Genauigkeit von plus/minus 0,2 % bis plus/minus 0,5 % der Tragkraft des Gabelstaplers ...
Mit neuer Identität in die Zukunft: Seit dem 1. Januar 2025 firmiert die Schulte-Henke GmbH offiziell unter stabau GmbH. Damit übernimmt das Unternehmen den Namen seiner bereits etablierten Marke für Anbaugeräte, stationäre Anlagen und ...
Clark Europe hat die Partnerschaft mit Mecano Valmar bekannt gegeben, dem neuen autorisierten Händler für Clark Flurförderzeuge in Rumänien. Die Zusammenarbeit von Clark und Mecano Valmar markiert den Angaben zufolge einen wichtigen Meilenstein ...
Mit der Softwarelösung „MATIC:move“ von Linde Material Handling (MH) können Unternehmen ihre Intralogistik ab sofort noch schneller und kostengünstiger automatisieren, denn Implementierung und Steuerung der FTS werden deutlich vereinfacht. Zum ...
BAOLI bringt einen neuen Hubwagen KBP 14-20 mit Li-Ion-Batterien auf den Markt, der den Materialtransport auf kurzen Distanzen einfach und effizient gestaltet. Mit einem kompakten Chassis und einer Tragfähigkeit von 1.400 bis 2.000 kg wurde das ...
Ein smarter Lagerhelfer, der unkompliziert zu handhaben ist und mit dem man auch bei beschränkten Platzverhältnissen schnell, sicher und effizient Waren bewegen kann – das wünschen sich viele Unternehmen für ihr Lager. Mit dem neuen ...
Die aktuelle Nachhaltigkeitsbewertung der weltweit anerkannten Ratingagentur EcoVadis stellt Fronius erneut ein gutes Zeugnis aus: Das oberösterreichische Familienunternehmen konnte sich zum zweiten Mal in Folge die Goldmedaille sichern.
Zuerst ...
Bundesarbeitsgericht schafft klare Grundsätze für Arbeitnehmer
Mit drei klaren Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz definiert. Danach kommt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und gegebenenfalls eine Kündigung dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch dieses Verhalten geschädigt wird (Az: 2 AZR 581/04).
Das ist erstens der Fall, wenn der Mitarbeiter erhebliche Datenmengen auf den betrieblichen PC herunterlädt. Denn dadurch ist die Gefahr von Vireninfizierungen oder anderen Störungen des Betriebssystems groß. Wenn es sich dabei auch noch um illegale Downloads handelt, könnte dem Arbeitgeber, bei strafrechtlicher Rückverfolgung der Downloads eine Rufschädigung erwachsen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen hat der Arbeitnehmer auch dann zu befürchten, wenn seinem Arbeitgeber durch das private Surfen im betrieblichen Internet zusätzliche Kosten entstehen. Schließlich liegt eine Verletzung des Arbeitsvertrages auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der privaten Internetnutzung seine Arbeitsleistung beeinträchtigt. Hier lautet der Grundsatz:
Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigen. Denn je mehr privat gesurft werde, so das BAG, desto größer sei die Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer dürfe nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber eine erhebliche private Nutzung des Internets tolerieren wird.
Weil die Nutzung des Internets in Betrieben immer strittig und auslegbar sein wird, raten Rechtsexperten den Arbeitgebern deshalb, die Internetnutzung ihrer Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung konkret zu regeln.