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Combilift ist bei den UK Materials Handling Association Awards in Birmingham in gleich zwei Kategorien ausgezeichnet worden: „Ergonomische Innovation des Jahres“ und „Hersteller-Produktinnovation des Jahres“. Mit den Prämierungen konnte sich der ...
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Immer mehr Zeitdruck und Platzmangel zwingen die Logistiker auf engstem Raum möglichst viel in knapper Zeit umzusetzen. Es bleibt nicht aus, dass in den Regalbereichen ein Mischbetrieb vorgenommen wird, bei dem zugleich mehrere Fahrzeuge und auch Fußgänger als Handkommissionierer mit Etagenwagen oder Handhubwagen unterwegs sind. Häufig spielen sich lebensgefährliche Situationen ab. Ein wirklicher Unfall mit unbekanntem Ausmaß ist nie ausgeschlossen. So lange alles gut geht, klagt keiner. Aber, wenn es mal zu einem Beinaheunfall oder gar zum richtigen Unfall kommt, von denen es alleine in der Staplerbranche jährlich ca. 13.400 gibt, dann wird es ernst. Wir wissen es alle, es gibt vorsorglich eine Betriebssicherheitsverordnung, die nach dem Gesetz den Verantwortlich mit persönlichen Haftung an den Pranger stellt. Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik dürfen nicht ausbleiben, das Schlimmste soll vermieden werden.
In den Breitgängen werden in der Regel Schubmaststapler und Gegengewichtsfahrzeuge (Frontlader) eingesetzt, um ganze Ladeeinheiten ein- und auszulagern. Je nach Betriebsart wird im selben Gang auch kommissioniert. Es kommt immer wieder vor, dass die Sicht des Fahrers eingeschränkt wird und grundsätzlich dann, wenn eine Kabine mit dem Fahrer über 1,2 m über den Boden angehoben wird. Die DIN 15185-2 regelt Niederhubkommissionierer im Schmalgang ohne Personenschutzanlage, wonach unter bestimmten Voraussetzungen (max. Hubhöhe 1,2 m, Freie Sicht in alle Gefahrbereiche in jeder Situation, max. Geschwindigkeit 4 km/h, Blinkleuchte) mehrere Niederhub-Kommissionierfahrzeuge zugleich einfahren und dort arbeiten dürfen. Zugleich dürfen sich keine Fußgänger im Gang befinden. Aber für einen Breitgang, der im Moment einer Begegnung oder im Moment eines Überholvorgangs ebenfalls zu einem Schmalgang wird, besteht keine offizielle Lösungsvariante. Lediglich global soll Arbeitsschutz auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung Zeichen setzen und Präventionsmaßnahmen nach sich ziehen. Verständlich, wir wollen doch keine Schäden und keine Unfälle.
tbm SECURA-TRANS sichert die frei verfahrbaren Kommissioniergeräte mit einer bewährten und BIA-geprüften (nicht zertifizierten, da nicht erforderlich) Ultraschall-Schutzeinrichtung ab. Die beiden Sensoren werden in einer Höhe von ca. 90 cm hinter dem Mast (sofern möglich, jedenfalls hinter der Kabinen-Hub-Bahn) montiert und unter der Kabine nach vorne erst aktiviert, wenn die Kabine im Sinne der DIN 15185-2 (Niederhubkommissionierer) eine Höhe von 1,2 m überschreitet. Ab hier ist die ausreichende Sicht in die Gefahrbereiche nicht mehr gewährleistet. Ab da an kann das Fahrzeug automatisch in die Kriechgeschwindigkeit schalten, die Überwachung nach vorne setzt ein.
Wird ein Hindernis oder eine Person in Richtung LAM angefahren, bleibt das Fahrzeug sofort stehen bzw. ertönt lautstark ein Warnton am Fahrzeug, den der Fahrer und die gefährdete Person deutlich hören. Bei der Geschwindigkeit von 2,5 km/h besteht für den Fahrer und das Fahrzeug keine Kippgefahr. Bei der Rangiergeschwindigkeit rückwärts, nach hinten, hat der Fahrer immer über die CCD-Kameraeinrichtung Einsichtmöglichkeit in die wechselnden Gefahrbereiche.
Freie Sicht in den Gefahrbereich mit abgesenkter Last ist Voraussetzung, dass die Lasthöhe die Sicht nicht versperrt. Ist das der Fall, muss ersatzweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Fahrzeuge die Sicht über eine Kamera, z.B. ein CCD-107-System ( Bild 3 ) sichergestellt sein, die den Einblick unter der Last nach vorne und über das Kabinendach nach hinten gewährleistet. Eine automatische Videoweiche sorgt dafür, dass der Fahrer fahrtrichtungsabhängig stets das richtige Bild präsentiert bekommt. Nach hinten ist am Fahrzeug eine CCD-Kamera für die Rückwärts-Rangierfahrten unerlässlich, da der Fahrer beim Kommissionieren in der Regel in Richtung LAM (Lastaufnahmemittel) das Fahrzeug bedient und nicht nach hinten schauen kann.
Das Fahrzeug muss für diesen Betrieb unter dem LAM und hinten mit einer Blinkleuchte, die im Regalgang aktiv geschaltet sein muss, ausgestattet sein.
Diese Ersatzmaßnahme gilt in Anlehnung an die DIN 15185-2, Regelung für Niederhubkommissionierer', die im Gang keine Fußgänger zulässt.
Im Hinblick auf den Mischbetrieb - zwar mit eventuellem seitlichem Sicherheitsabstand, aber ohne selbsttätig wirkende Personen-Schutzeinrichtung am Fahrzeug - dürfen die Fahrzeuge in einem Breitgang folglich – zumindest im Moment der Begegnung und beim Überholvorgang - nur mit 4 km/h fahren. Fußgänger im selben Gang zur selben Zeit, wenn sich Fahrzeuge im Gang befinden, sind in der Regelung der DIN 15185-2, die nur Schmalgänge berücksichtigt, nicht berücksichtigt. Somit ist ein Fußgänger mit erhöhter Aufmerksamkeit durch technische Einrichtungen zu schützen.
Ausnahmeregelungen erlauben Varianten. Das insbesondere dann, wenn der Betrieb nur selten mehrere Fahrzeuge und Fußgänger in dem Gang erfordert. Dazu kann verpflichtend für Fußgänger ein Begleitfahrzeug gewählt werden ( Bild 4 ), das mit einer NoColl-Schutzeinrichtung (NoColl-Stern in Höhe von ca. 2,3 m) versehen ist. Sobald sich ein kraftbetriebenes Flurförderzeug einem anderen oder einem Fußgänger mit Begleitfahrzeug nähert, wird per NoColl-Einrichtung die Schutzvariante “langsamer fahren, Begegnungsverkehr“ wirksam. Diese Variante sorgt dafür, dass im Moment der Begegnung automatisch eine Schrittgeschwindigkeit von 4 km/h eingeleitet wird. Somit kann das Fahrzeug, wenn kein anders Fahrzeug oder Fußgänger in seiner Nähe ist, schneller fahren.
Bei der Ausfahrt aus dem Gang in den Hauptverkehrsgang wird eine automatisch wirkende „Gangendesicherung“ durch die NoColl-Beeinflussung empfohlen. Fahrtrichtungsabhängig werden die Flurförderzeuge ca. 6 m vor Gangende durch NoColl-Sensorik an der Decke oder am Regal erfasst und bis zur Erreichung des Hauptverkehrweges auf max. 4 km/h gedrosselt. Somit ist der Gefährdung in dem jeweiligen Kreuzungsbereich ereignisbedingt entgegen gewirkt.
Für die Elektroeinbindung der Elektrosteuerung ist die Schnittstelle in Abstimmung mit dem Flurförderzeughersteller notwendig. Die Schutzeinrichtungen haben im Hinblick auf die CE-Zertifizierung des Flurförderzeuges keine negative Auswirkung auf das Fahrzeug. Nach dem Einbau der Schutzeinrichtungen bleiben die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeuges unangetastet. Folglich bleibt das CE-Kennzeichen durch die tbm-Schutzeinrichtung unbeeinträchtigt.
www.tbm.biz
Bilder: tbm
Bild 3: Monitor für Rückwärts- und Rangierfahrten
Bild 4: Fahrzeug und Fußgänger im Gang