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Die Erfahrung zeigt es deutlich – der Staplerbetrieb ist immer mit erheblichen Betriebsgefahren verbunden. Dies gilt nicht nur für Stapler im Unternehmen. Besondere Gefahren lauern beim Betrieb von Mitnahmestaplern, die dem Fahrpersonal auf Tour das Be- und Entladen erheblich erleichtern. Denn hier gilt es, nicht nur die Sicherheit während des Staplerbetriebs sicherzustellen, sondern auch die Vorschriften für den Träger-LKW zu beachten.
Diese 10-Punkte-Liste hilft nachhaltige Sicherheit zu schaffen und begrenzt Ihre Haftung, wenn trotzdem einmal ein Malheur geschieht.
1. Grundvoraussetzung für die Mitnahme eines Staplers ist immer eine Eignungsbescheinigung. Diese stellt der LKW-Hersteller aus, wenn das Fahrzeug mit einer Mitnahmeeinrichtung ab Werk ausgestattet ist. Alternativ muss bei einer Nachrüstung die Eignung der Einrichtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen.
2. Diese einmalige Prüfung reicht leider nicht zum Betrieb aus. Vielmehr sind Stapler und Trägereinrichtung jährlich durch einen Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen. Diese Prüfung muss von Personen durchgeführt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und ausreichender Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderfahrzeuge in der Lage sind, solche Prüfungen durchzuführen. Dies kann zum Beispiel ein entsprechend ausgebildeter Betriebsmeister oder auch Personal eines Stapler-Händlers sein.
Vorsicht: Wenn die Trägereinrichtung fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, dann wird diese Einrichtung bei der jährlichen TÜV-Prüfung kontrolliert. Ist diese jedoch nicht fest mit dem LKW verbunden, so gilt sie als Teil der Ladung und der Betreiber muss selbst für eine jährliche Prüfung Sorge tragen.
3. Wenn die Höhe zum Besteigen und Verlassen des Staplers 55 Zentimeter übersteigt, sind entsprechende Aufstiegs- und Festhaltevorrichtungen vorgeschrieben. Diese können sich übrigens entweder am Trägerfahrzeug oder am Stapler befinden.
4. Wie bei den normalen Staplern auch, müssen taugliche Fahrerrückhaltevorrichtungen wie beispielsweise Sitzgurte oder Rückhaltebügel den Fahrer beim Umkippen des Staplers schützen.
5. Mitnahmestapler werden oft auch auf unzureichend beleuchteten Verkehrswegen eingesetzt. Deshalb sollte immer eine ausreichende Beleuchtungsanlage vorgesehen werden. Schließlich sind Fuhrparkverantwortliche beim Einsatz nicht immer vor Ort, aber immer in der Haftung!
6. Die Fahrer sollten unbedingt dazu angehalten werden, den Stapler am Transportfahrzeug sicher zu befestigen. Hierzu können Ketten oder Transportgurte dienen. Auch die ausziehbaren Stützen der Transporteinrichtung müssen gegen Herausrutschen gesichert werden.
7. Wie normale Stapler dürfen Mitnahmestapler nur von Personen geführt werden, die
o mindestens 18 Jahre alt sind,
o körperlich geeignet sind,
o charakterlich zum Vorsichtigen Umgang mit dem Stapler geeignet sind,
o eine Gabelstaplerausbildung mit anschließender Prüfung absolviert haben und
o schriftlich von einer berechtigten Person zum Fahren des Staplers beauftragt wurden.
8. Werden die Stapler auch auf öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt, so muss der Stapler hierfür eine gesonderte Betriebserlaubnis oder eine Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamts.
Tipp: Wenn die Mitnahmestapler bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h sind, braucht man keine besondere Betriebserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung.
9. In jedem Fall sollte beim Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Tipp: Sach- und Personenschäden beim Einsatz auf privatem Betriebsgelände können durch eine gesonderte Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.
10. Grundsätzlich sollte beim Staplerbetrieb immer eine Betriebsanweisung zur Verfügung stehen.
Quelle: www.fuhrparkmanagement-aktuell.de
Bilder:
1: Hiab - Moffet
2: Palfinger - Crayler
3: Terberg- KingLifter